Vereinssatzung

Satzung des SV Ellingen 1923 e.V. - Stand 27.08.2021

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

  1. Der im Mai 1923 in Ellingen gegründete Sportverein führt den Namen „SV Ellingen". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland und des Fußballverbandes Rheinland. Der Verein hat seinen Sitz in 56587 Straßenhaus. Aufgrund seiner Eintragung im Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz e.V.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereines ist die Ausübung des Fußballsportes.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ausübung der Mannschaftssportart „Fußball" in allen Altersklassen und unabhängig vom Geschlecht erfüllt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
    Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 - Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschart erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Jahresende, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, möglich.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereines,
    • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens sowie
    • wegen unehrenhafter Handlungen.

            Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 - Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID:
    VEREIN und der Mandatsreferenz monatlich (quartalsweise/halbjährlich/jährlich) eingezogen.

§ 5 - Stimmrecht und Wahlen

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliedsversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Vereinsmitglieder Stimmrecht. (s. § 9 Ziffer 3)
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder ab dem 13. Lebensjahr.

§ 6 - Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder- gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom 

Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • angemessene Geldstrafe
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines


Der Bescheid über diese Maßregelungen ist per Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliedervesammlung
  • der Vorstand

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Deren Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Bekanntmachung erfolgt im Heimat-Kurier der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach.
    Eine Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung muss eingehalten werden.
  3. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge (sofern Beratungsgrund vorhanden ist).
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Ober Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, Kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
  7. Dringlichkeitsanträge:
    Über Dringlichkeitsanträge findet eine wirksame Beschlussfassung nur statt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
    Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  8. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand diese beschließt oder
    2. ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich beantragt hat.

§ 9 - Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Geschäftsführer, dem Jugendleiter und dem Öffentlichkeitbeauftragten
    2. der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Leitern der einzelnen Abteilungen (sofern nicht im geschäftsführenden
      Vorstand), sowie dem Vereinsehrenamtsbeauftragten.
    3. Weiter gehört dem erweiterten Vorstand ein Mitglied der Alten Herren des SV Ellingen e.V. an.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und die weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.Die Vertretungsberechtigungen werden in einer separaten Ordnung geregelt.
  3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereines gewählt  (vgl. § 5 Ziffer 2).
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.(Beachte Geschäftsordnung des Vorstandes) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
    Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Erstellung und Einhaltung einer Finanzplanung (Einnahmen bzw. Ausgabenplanung = Budgetplanung),
    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der erweiterte Vorstand wird über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes informiert.
  7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen Abteilungen regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  8. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen
  9. Die Verwendung (laut Budgetprinzip) dieser Beiträge obliegt den Abteilungen, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. Über jede Ausgabe die nicht über den verabschiedeten Budgetplan verabschiedet ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 10 - Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die
Verwendung der ihrer zufließenden Mittel nach dem Budgetprinzip.

§ 11 - Abteilungen

  1. Im Verein bestehen folgende Abteilungen:
    1. Senioren-Fußball — Männer —
    2. Senioren-Fußball — Frauen —
    3. Junioren-Fußball
    4. Juniorinnen-Fußball
    5. Öffentlichkeitsarbeit
  2. Die Abteilungen werden entsprechend den Anforderungen in Unterabteilungen bzw.
    Mannschaftsteile unterteilt.
  3. Im Bedarfsfalle können weitere Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes
    gegründet werden.
  4. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt.
  5. Abteilungsleiter, sowie ggf. Stellvertreter und Mitarbeiter werden in einer
    gesonderten Abteilungsversammlung gewählt.
  6. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  7. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen
    Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer Schatzmeister des Vereines geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vereinsvorstandes.

§12 Mitarbeiterkreis

Erweiternd zum gewählten Vorstand und den entsprechenden Abteilungsleitern kann ein Mitarbeiterkreis gegründet werden, der sich in die Vereinsarbeit einbringen kann. Der Mitarbeiterkreis stellt einen freiwilligen Zusammenschluss dar.
Der Mitarbeiterkreis wird durch ein vom Vorstand beauftragtes Vereinsmitglied geleitet. Diese beauftragte Person berichtet an den geschäftsführenden Vorstand. Der Mitarbeiterkreis darf im Verein beratend tätig sein.
Erweiterte Rechte im Verein ergeben sich durch eine entsprechende Mitarbeit nicht.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereines, sowie evtl. Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereines gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Die Wiederwahl ist maximal dreimal zulässig.
Die Kassenprüfer Prüfen die Pechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereines" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit der Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreivierieln
    der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollten auf der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Laut Gesetz ist der amtierende Vorstand auch Liquidator. Sollte die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließen, so ist der geschäftsführende Vorstand je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  6. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten
    Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Straßenhaus, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. August 2021 beschlossen.

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